
Ein Rechtsgeschäft (R.) ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, daß das Gesetz ihm keinerlei Rechtswirkung zubilligt. Die wichtigsten Fälle sind mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, mangelnde Form des R., Schein- und Scherzgeschäft sowie Verstöße gegen gesetzliche Verbote (Gesetzwi...
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Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz dem Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung zuspricht. Rechtsgeschäfte können aus verschiedenen Gründen nichtig sein: Formmangel, Fehler bei der Willenserklärung, Sittenwidrigkeit, man...
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Ein Rechtsgeschäft (R.) ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, daß das Gesetz ihm keinerlei Rechtswirkung zubilligt. Die wichtigsten Fälle sind mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, mangelnde Form des R., Schein- und Scherzgeschäft sowie Verstöße gegen gesetzliche Verbote (Gesetzwidrigkeit; insbes. i.d.R. dann, wenn das ...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/N/Nichtigkeit_von_Rechtsgeschaeften.html
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